Allgemeine Geschäftsbedingungen der RuLa GmbH und der Berliner RunderneuerungsWerk GmbH (beide Verwenderin)

Seite 1 | Seite 2

1. Allgemeines

Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Andere Bedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, um rechtswirksam zu werden. Für die Vertragsabwicklung wichtige Daten werden von uns EDV-gespeichert und automatisch verarbeitet. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort der RuLa GmbH ist der Firmensitz in Schraden. Erfüllungsort der Berliner RunderneuerungsWerk GmbH ist der Firmensitz in Berlin-Schmöckwitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit der RuLa GmbH ist das Amtsgericht Bad Liebenwerda oder das Landgericht Cottbus. Gerichtsstand für alle alle Streitigkeiten mit der Berliner RunderneuerungsWerk GmbH ist das Amtsgericht Berlin-Köpenick oder das Landgericht Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Vertragsschluss

Die Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend, auch wenn dies nicht ausdrücklic vermerkt ist. Der Vertragsschluss kommt erst durch ausdrückliche Annahme oder Auftragsbestätigung zustande. Vertragliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese mit Mitarbeitern der Verwenderin mit entsprechender Vertretungsmacht geschlossen werden, andernfalls bedürfen diese Verträge zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch die Verwenderin. Alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, damit Unklarheiten über geänderte bzw. ergänzte Vertragsinhalte verhindert werden. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen darf nur durch bevollmächtigte Vertreter der Verwenderin erfolgen.

3. Lieferungen

Lieferungen erfolgen - falls nicht anders ausdrücklich vereinbart - zum nächstmöglichen Liefertermin. Die angegebenen Lieferzeiten gelten nur als annährend vereinbart, es sei denn, daß die Verwenderin eine vereinbarte Lieferfrist/ -periode ausdrücklich als “fix” bestätigt.

Soweit Lieferfristen vereinbart worden sind, gilt das Folgende: Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist bevor der Liefergegenstand die Geschäfts- und Lagerräume verlassen hat. Eine bestätigte Lieferfrist/-periode steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist gilt mit rechtzeitiger (d.h. innerhalb der Lieferfrist) Absendung der Anzeige über die Versandbereitschaft als eingehalten. Nachträgliche Wünsche des Kunden, Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere von Streik und Aussperren sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verwenderin liegen, z.B. Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Feuer, Überschwemmungen, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind, auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten, um die Dauer derselben. Die vorbezeichneten Umstände sind durch die Verwenderin insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Kunden entstehen. Verwenderseitig werden derartige Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Die Verwenderin kann in den vorgenannten Fällen auch vom Vertrag zurücktreten, soweit er die Ursache nicht selbst gesetzt hat oder durch zumutbare Maßnahmen Vorsorge hätte treffen können.

Wenn infolge eines Verschulden des Kunden die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Verwenderin berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und/oder weitergehenden Schadensersatz zu verlangen.

Teillieferungen sind innerhalb der von der Verwenderin angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Falls die Verwenderin in Verzug gerät und der Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten ist, muss der Kunde der Verwenderin eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versand-/abholbereit gemeldet wurde. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit zulässig, ist die Haftung generell ausgeschlossen, auch wenn grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen vorliegt und es sich sonst nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.

Die Verwenderin behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die verkaufte Ware trotz

zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen beschafft werden kann. Die Verwenderin hat den Rücktritt vom Vertrag und den Rücktrittsgrund (Nichtverfügbarkeit) dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

Verlangt der Kunde die Versendung/Lieferung des Vertragsgegenstandes an einen anderen Ort als den unter Ziff. 1 genannten Erfüllungsort, erfolgt dies auf Kosten des Kunden. Dieser trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus solchen Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Soweit der Kunde eine Versicherung wünscht, hat dieser eine solche selbst abzuschließen. Im Falle einer Versendung wird die Versandart und der Versandweg nach Ermessen der Verwenderin gewählt. Verpackungsmaterial wird mit Übereignung der Sache Eigentum des Kunden und ist von diesem bei Bedarf selbst zu entsorgen.

4. Preis und Zahlung

Preise verstehen sich in EURO ab Lager, ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde. Bei Preis- oder Währungsänderungen der Lieferanten werden die am Tag des Eingangs des Auftrages gültigen Preise in Anrechnung gebracht. Preisberichtigungen auf Grund von offenkundigen Irrtümern auf Rechnungen und Lieferscheinen bleiben vorbehalten.
Preiserhöhungen trägt in jedem Fall der Kunde, wenn die Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
Nicht vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie und sonstige Kostenerhöhungen berechtigen, soweit die Grenzen der Risikozuweisung überschritten sind, zu Verhandlungen über eine angemessene Preisangleichung und bei Nichteinigung zum Rücktritt vom Vertrag. Skonto wird nur innerhalb der auf unseren Rechnungen ausdrücklich bezeichneten Zahlungsfristen in der angegebenen Höhe gewährt und nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn die Verwenderin über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Bei verspätetem Zahlungseingang behält sich die Verwenderin vor, unrechtmäßigen Skonto-Abzug nachzufordern. Als Datum des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem der Betrag bar eingezahlt oder unserem Konto gutgeschrieben wurde. Bei Zahlungsverzug oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit, des Kunden ist die Verwenderin berechtigt, alle offenen, auch gestundeten Rechnungsbeträge fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen, Lieferungen sofort einzustellen und/oder die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern oder Vorauszahlungen zu verlangen. Zahlungsverzug tritt nach Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder Empfang der Ware oder Dienstleistung ein. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen kann die Verwenderin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausdrücklich nur erfüllungshalber und steht damit unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages auf dem Konto der Verwenderin.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Kaufpreis nur berechtigt, wenn die Ansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Verwenderin aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunde einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Verwenderin. Der Kunde ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Abnehmern gleichfalls einen Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen oder auf den Eigentumsvorbehalt der Verwenderin hinzuweisen. Zum Zwecke der Inbesitznahme der Vorbehaltsware gestattet der Kunde der Verwenderin und ihren Mitarbeitern sein Betriebsgelände zu betreten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware der Verwenderin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verwenderin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verwenderin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verwenderin zur Sicherung an die Verwenderin ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an die Verwenderin für Rechnung der Verwenderin einzuziehen. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Factoring befugt. Befindet sich der Kunde gegenüber der Verwenderin in Verzug,

Seite 1 | Seite 2

RuLa GmbH | Am Damm 5 | 04928 Schraden | Telefon (0 35 74) 78 18 0 | Telefax (0 35 74) 78 18 99