hat er seinen Abnehmer anzuweisen, Zahlungen für den Erwerb von Vorbehaltsware nur noch an die Verwenderin zu leisten. Abweichend davon vereinnahmte Zahlungen (insbesondere Schecks) sind durch den Kunden unverzüglich an die Verwenderin weiterzuleiten. Im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, erlischt das Einzugsrecht des Kunden von selbst. Die Verwenderin ist somit zum Einzug der Forderung berechtigt. Zugriffe Dritter auf die der Verwenderin gehörenden Waren und Forderungen sind der Verwenderin vom Kunde unverzüglich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen der Verwenderin weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die Forderungen der Verwenderin um mehr als 20%, so wird die Verwenderin auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Bei Runderneuerung kundeneigener Karkassen gilt: Aufgrund der Tatsache, dass der Erneuerungspreis ein Mehrfaches des Karkassenpreises beträgt, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Verwenderin durch die Verarbeitung bzw. Umbildung der Karkassen an den runderneuerten Reifen einschließlich der Karkassen das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung erwirbt.. Es gilt insofern § 950 BGB.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistungszeit beträgt im kaufmännischen Verkehr stets ein Jahr. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen soweit:
| - die Reifen von anderen repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden - die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonstige dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert worden sind - Änderungen des Profils (z.B. durch Nachschneiden) vorgenommen worden sind - der vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde - Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der zulässigen Belastung oder der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit - der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde - Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert war - Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt worden sind - natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind - Reifen unsachgemäß gelagert wurden - Reifen auf Kundenwunsch ohne Gewährleistungsübernahme erneuert wurden |
Gleichfalls haften wir nicht für versteckte Mängel oder Alterungserscheinungen an Karkassen, die trotz sorgfältigster Prüfung nicht erkannt wurden. Beanstandungen der Lieferung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Warenempfang unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich zur Kenntnis der Verwenderin gelangen. Dies gilt jedoch nur für offensichtliche Mängel und im kaufmännischen Verkehr. Hinsichtlich der nicht offensichtlichen Mängel gilt das Folgende: Bei nicht offensichtlichen Mängeln im kaufmännischen Handelsverkehr gilt der gekaufte Gegenstand, mangels rechtzeitiger Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels als nicht rechtzeitig gerügt und somit genehmigt. Soweit rechtlich zulässig werden Rügen nur dann berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Der Mangel ist am beanstandeten Reifen kenntlich zu machen.
Die Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck (in Katalogen, auf Angeboten, auf Auftragsbestätigungen u.ä.), z.B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar. Sie sind nur als annährend zu betrachten, brachenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Änderungen im Rahmen des Zumutbaren begründen keinen Gewährleistungsanspruch, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird.
Die Gewährleistungspflicht der Verwenderin beschränkt sich vorbehaltlich folgender Regelung bei begründeter und rechtzeitig gerügter Beanstandung ausschließlich auf Nacherfüllung nach Wahl der Verwenderin. Die Verwenderin kann im Falle der Nacherfüllung wählen, ob diese an dem Ort erfolgen soll, an dem sich die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet oder aber am Geschäftssitz der Verwenderin. Wählt die Verwenderin ihren Geschäftssitz, hat der Kunde die Sache an die Verwenderin möglichst kostengünstig (auf Kosten der Verwenderin) zu versenden/ zu verbringen. Statt der Nachlieferung kann die Verwenderin auch den Minderwert ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, so hat der Kunde die Wahl zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen die Verwenderin zu.
| | Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche werden entschieden auf der Grundlage von technischen Feststellungen, die sich bei der Prüfung des Reifens ergeben. Falls die einwandfreie Begutachtung des reklamierten Reifens es erfordert, sind wir berechtigt, diesen zu zerschneiden. Bei Nachlieferung mangelfreier Ersatzware können wir dem Kunden eine Vergütung berechnen, die dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entspricht.
Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Kunden oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, mangelhafter Bauarbeiten oder sonstigen, die Verwendung des Vertragsgegenstandes beeinträchtigenden Einflüssen (soweit sie nicht auf Verschulden der Verwenderin zurückzuführen sind), ist ausgeschlossen. Verschleißteile unterliegen einer Gewährleistung nur im Rahmen der üblichen Nutzungszeit. Des weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und soweit diese nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für den Fehler nicht ursächlich.
7. Zusätzliche
Bedingungen für das Rechtsverhältnis zu Händlern Ist der Kunde selbst Händler, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Die Verwenderin ist im Verhältnis zum Händler berechtigt aber nicht verpflichtet, Mängelansprüche des Endkunden im Zusammenhang mit von der Verwenderin gelieferten Waren selbst zu befriedigen. Der Händler nimmt die vom Verbraucher als mangelhaft bezeichnete Sache entgegen und informiert die Verwenderin. Die Verwenderin kann im Falle der Nacherfüllung wählen, ob diese an dem Ort erfolgen soll, an dem sich die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet oder aber am Geschäftssitz der Verwenderin. Wählt die Verwenderin ihren Geschäftssitz, hat der Händler/Endkunde die Sache an die Verwenderin möglichst kostengünstig (auf Kosten der Verwenderin) zu versenden/zu verbringen. Die Verwenderin liefert die Sache nach ihrer Wahl entweder in mangelfreiem Zustand zurück oder eine mangelfreie Sache an den Händler aus, der die Sache wiederum dem Verbraucher aushändigt.
(2) Der Händler darf öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB über Produkte, die Gegenstand einer Liefervereinbarung zwischen dem Händler und der Verwenderin sind, nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der Verwenderin oder nach Maßgabe der eigenen Angaben der Verwenderin zu diesen Produkten abgeben. Verbreitet der Händler öffentliche Äußerungen ohne Beachtung dieser Voraussetzungen, stellen im Verhältnis von Verwenderin zum Händler eventuelle Abweichungen der tatsächlichen Produktbeschaffenheit von den öffentlichen Äußerungen keinen Mangel des Produktes dar.
8. Haftung und Schadensersatz
Bei Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Gewährleistung usw.), ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden begrenzt, wenn der Verwenderin, deren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Davon abweichend ist die Haftung einfacher Erfüllungsgehilfen auch im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt. Die Haftung der Verwenderin ist generell dann ausgeschlossen, wenn an der Ware eigenmächtige Eingriffe vorgenommen wurden.
Die Haftung für Schäden ist auf die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Verwenderin begrenzt und beträgt danach maximal 500.000 EUR für Personen- und Sachschäden und maximal 50.000 EUR für Vermögensschäden. Die Verwenderin ist im Falle der Leistungsfreiheit der Betriebshaftpflichtversicherung, gleich aus welchem Grund, maximal im gleichen Umfang zur Haftung verpflichtet.
Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichfalls nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Im Falle eines Rücktritts ist vom Kunden Wertersatz für Verschlechterung oder Untergang der Sache zu leisten. Für die gezogene Gebrauchsvorteile hinsichtlich der Sache ist bis zum Zeitpunkt der Rückgabe oder eines den Annahmeverzug begründenden Angebotes eine Nutzungsentschädigung pro Tag von mindestens 0,1 % des Rechnungswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten.
Holt der Kunde trotz ordnungsgemäßer Bereitstellungsanzeige die Ware nicht ab, ist beginnend mit dem angezeigten Bereitstellungsdatum pro Tag ein Lagergeld von mindestens 0,1 % des Rechnungswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten. |